Volksschule
In einer Volksschule sind die Namen der Klassenlehrer auf den Türschildern vor der Klasse aus Gründen des „Datenschutzes“ seit letztem Jahr entfernt. Zu Schulbeginn haben sich Dramen abgespielt. Die Eltern wurden verständigt, dass der hoffnungsvolle Spross in die erste Schulstufe aufgenommen worden ist. Diese Verständigung enthielt auch den Namen des Klassenlehrers, der Klassenlehrerin. Die Information brachte aber leider nichts und so mussten sich alle Eltern der Neulinge durchfragen. Das hat natürlich Bewegung in den Laden gebracht, die so nicht geplant war.
Besserung für diesen Schulanfang wurde gelobt und dass man sich auch erkundigen werde. Ergebnis ist, dass sich nichts geändert hat. Es ist nicht klar woher die Weisung, möglicherweise auch nur eine Empfehlung, oder nur ein Hinweis, kam – Behörde, Interessensvertretung usw. Noch schwerer wiegt aber, dass weder das inhaltserfassende Lesen eines Gesetzestextes (vgl.: §4 DSG) nicht möglich ist, noch dass das Einholen einer qualifizierten Aussage erfolgt ist.
Es bleibt alles so wie es ist …
Anklopfen – Türe auf – Eltern mit Kind rein – Frage an den/ die Lehrer/in – Antwort – Türe auf – Eltern mit Kind raus. Das hat vor allem die Schulanfänger betroffen, aber natürlich auch alle anderen, weil auch die Klassenräume für alle Schulstufen getauscht wurden….
Paketdienst
Benachrichtigung, dass die Lieferung an die Paketstation zugestellt wurde und nun abholbereit ist. Nachfrage, wieso nicht an die angegebene Lieferadresse. Antwort, dass die Zustelladresse selbst geändert wurde. Nachfrage hierauf, wann das erfolgt sei (Achtung: Keine Frage, wer das war, oder sogar nach einem Namen). Antwort war, dass das dem Datenschutz unterliegt und es somit keine Auskunft gegeben werden kann.
Zwar eine schnelle Antwort, aber in keinster Weise zielführend und korrekt. Dürfte aber in der Regel akzeptiert werden, weil die Antwort sehr schnell kam.
Kirche
Mitarbeiter der Diözese dürfen angeblich/ sollen möglichst aus Gründen des Datenschutzes keine Fotos von Minderjährigen machen. Es gibt sogar eine Datenschutz Verordnung der österreichischen Bischofskonferenz.
Verständlicherweise wird hier in diesem sensiblen Bereich mit äußerster Vorsicht und Zurückhaltung vorgegangen. Die besondere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen steht ausser Frage. Eine Begründung durch Datenschutz greift alleine zu wenig weit genug. Wie auch das Urheberrechtsgesetz (vgl.: §78 UrhG) nur eine Ausprägung ist, um die Grundrechte eines Menschen zu schützen.