Datenschutz und Fotos

Recht am eigenen Bild und der Datenschutz

Dieses Dokument stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann keinesfalls eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Eine Rechtsberatung erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt des Vertrauens.

Weil dieses Thema immer wieder aufkommt, eine kurze Zusammenstellung. Artikel 2 (2)c der Datenschutz Grundverordung(vgl.: DSGVO) hält fest, dass die Verordnung keine Anwendung findet, wenn es sich um eine natürliche Personen bei der Ausübung ausschließlich einer persönlichen, oder familiären Tätigkeit handelt. Der Erwägungsgrund 18stellt dazu noch weitere Informationen zur Verfügung.

Unbeschadet, dass private Fotos somit nicht „unter“ den Datenschutz fallen gibt es das Urheberrechtsgesetz, dass zu beachten ist.

Urheberrecht (vgl.: UrhG)

In einem ersten Schritt ist es sicher sinnvoll zu unterscheiden, ob es sich um ein selbst angefertigtes Bild handelt, oder ob es ein fremdes Bild ist. Vor allem bei einem fremden Bild ist der Urheberschutz zu beachten. Hier ist vor allem §78 des UrhG zu nennen. Dessen Inhalt ist, dass berechtigte Interesse des Abgebildeten zu schützen. Der Begriff berechtigtes Interesse ist in der Form nicht weiter erläutert. Ziel ist es einer etwaigen Missdeutung, Entwürdigung, oder auch Herabsetzung entgegenzuwirken. Vor allem ist hier von Interesse, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird.

Die Veranstaltung

Im Rahmen von Firmen-, wie auch Sportveranstaltungen, sind meistens größere Gruppen abgebildet, oder im Hintergrund befinden sich zufällig Personen. Da kann man davon ausgehen, dass wahrscheinlich keine Erkennbarkeit eines Abgebildeten vorliegt. Das Recht am eigenen Bild wird in so einem Fall wahrscheinlich nicht vorliegen. Somit steht einer Veröffentlichung in der Regel nichts entgegen. Zumindest sollte aber darauf geachtet werden, dass keine Herabsetzung einer abgebildeten Person ersichtlich ist. Das betrifft nicht nur das eigentliche Bild, sondern auch eine Bildunterschrift, die die betroffene Person kompromittieren könnte.

Werbung

Eine Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken setzt voraus, dass die Zustimmung der abgebildeten Person eingeholt worden ist. Sollten Minderjährige abgebildet sein, dann ist es sicher anzuraten hier die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

Zusammenfassung

  • Fotos sind generell zulässig (vor allem zu privaten Zwecken)
  • Fotos einer Person dürfen deren Integrität nicht verletzen (vgl.: Herabsetzung …)
  • Rechte des Urhebers sind zu achten und einzuhalten
  • Im Zweifelsfall eine schriftliche Zustimmung holen.
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